Für alle Selbstständigen eine zusätzliche Altersversorgung?

Für alle Selbstständigen eine zusätzliche Altersversorgung?

Die freie Zusatzpension für Selbstständige (FZPS) ist in erster Linie für Selbstständige gedacht, die Sozialabgaben zahlen und so gesetzliche Pensionsansprüche aufbauen. Darüber hinaus steht sie auch angeschlossenen angestellten Pflegeerbringern wie Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten ... offen.

Wer kann mit einer FZPS eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen?

Freie Zusatzpension für Selbstständige (FZPS)

Die freie Zusatzpension für Selbstständige (FZPS) steht allen Selbstständigen, die Sozialabgaben zahlen und so gesetzliche Pensionsansprüche aufbauen, offen. Konkret sind dies

  • hauptberuflich Selbstständige
  • mitarbeitende Ehepartner mit Maxi-Statut
  • nebenberuflich Selbstständige (unter bestimmten Bedingungen)
  • angeschlossene fest angestellte Pflegeerbringer

Hauptberuflich Selbstständige

Als hauptberuflich Selbstständiger zahlen Sie Sozialbeiträge. Die Sozialversicherungsbeiträge werden immer auf der Grundlage Ihres Jahreseinkommens berechnet. Während Sie darauf warten, dass die Steuerverwaltung dieses Einkommen endgültig feststellt und die endgültigen Beiträge berechnet (in der Regel zwei Jahre später), zahlen Sie „vorläufige Pflichtsozialbeiträge“ auf der Grundlage des indexierten steuerpflichtigen Nettoarbeitseinkommens der letzten drei Jahre oder eines höheren geschätzten Einkommens. Sie können die FZPS-Prämien steuerlich absetzen, was bedeutet, dass Sie als Selbständiger weniger Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen.

Um die FZPS-Prämien als hauptberuflich Selbstständiger steuerlich absetzen zu können, müssen Sie mindestens die Sozialversicherungsbeiträge eines hauptberuflich Selbstständigen entrichtet haben. Wenn Sie während des Jahres nur teilweise als hauptberuflich Selbständiger beitragspflichtig waren, wird Ihre FZPS-Prämie entsprechend der Anzahl der Quartale, in denen Sie tatsächlich Sozialbeiträge als Hauptberufler gezahlt haben, anteilig gekürzt.

Mitarbeitende Ehepartner mit Maxi-Statut

Auch als mitarbeitender Ehepartner müssen Sie einer Sozialversicherungskasse angeschlossen sein. Durch die Zahlung von Sozialbeiträgen genießen Sie nämlich auch soziale Rechte. So erwerben Sie als mitarbeitender Ehepartner mit Maxi-Statut auch gesetzliche Rentenansprüche. Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Rente können Sie also auch Beiträge zur FZPS leisten.

Für einen mitarbeitenden Ehepartner ist die Einkommensgrenze viel niedriger als für einen hauptberuflich Selbständigen, nämlich 7 407,24 Euro statt 16 861,46 Euro.

Nebenberuflich Selbstständige

Als nebenberuflich Selbstständiger kommen Sie nur dann für die freie Zusatzpension für Selbstständige (FZPS) in Betracht, wenn Sie mindestens das Referenzeinkommen eines hauptberuflich Selbstständigen (16 409,20 Euro) erreicht haben. In diesem Fall zahlen Sie nämlich dieselben Sozialversicherungsbeiträge wie ein Hauptberufler und erwerben folglich auch Rentenansprüche. Wenn Sie jedoch soziale Rechte aus einem anderen Sozialsystem genießen und Ihre selbständige Tätigkeit nebenberuflich ausüben, zahlen Sie nur geringe oder sogar keine Sozialbeiträge. Demzufolge kommen Sie nicht für eine FZPS in Betracht.

Da immer das Einkommen von vor drei Jahren berücksichtigt wird, kann ein nebenberuflich Selbstständiger frühestens nach drei vollen Kalenderjahren selbständiger Tätigkeit eine FZPS abschließen.

Angeschlossene fest angestellte Pflegeerbringer

Anders als der Name vermuten lässt, kann auch ein angeschlossener Pflegeerbringer (Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Physiotherapeut) im Rahmen seines Status als Angestellter oder Beamter eine FZPS abschließen. In diesem Fall muss es jedoch eine soziale FZPS sein. 

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