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Koalitionsvereinbarung der Arizona-Regierung: Überblick über die geplanten Steueränderungen für Anleger.

Die Entscheidung ist endlich gefallen. Die neue Arizona-Regierung hat ihre Koalitionsvereinbarung vorgelegt. Dieser Beitrag soll Sie über einige vorgeschlagene Änderungen informieren, die sowohl für Privatanleger als auch für Unternehmer finanzielle Auswirkungen haben werden.

Der rote Faden der Koalitionsvereinbarung ist klar: Die Regierung will mehr Menschen in Arbeit bringen und sie auch länger in Arbeit halten. Wenn mehr Menschen über einen längeren Zeitraum hinweg Beiträge leisten, dürfte die Finanzierbarkeit der sozialen Sicherheit auch in Zukunft gewährleistet sein.

Man hofft, dieses Ziel zu erreichen, indem dafür gesorgt wird, dass Arbeit sich mehr lohnt und die Differenz zwischen Arbeitseinkommen und Arbeitslosenhilfe vergrößert wird. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Unternehmertum und vor allem auf der Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen. Arbeit und Unternehmertum sollten stärker belohnt werden.

Es wird auch ein „angemessener Beitrag der stärksten Schultern“ erwartet.

In diesem Beitrag werfen wir einen genaueren Blick auf eine Reihe von angekündigten Maßnahmen, die sich direkt auf Anleger, sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, auswirken werden.

Natürlich sind noch weitere Maßnahmen in der Vereinbarung enthalten, z. B. für Arbeitnehmer und Rentner, Immobilien, den Kampf gegen den Klimawandel usw. Diese werden hier nicht erörtert. Die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages haben noch einen (oft langen) Weg vor sich, bis sie in Gesetze münden.

Wir werden die Kommunikation weiter verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten.

Für Privatanleger

Eine der auffälligsten Maßnahmen ist die Einführung eines „Solidaritätsbeitrags“ in Höhe von 10% auf künftige Veräußerungserträge aus Finanzanlagen (einschließlich Kryptowährungen), die ab dem Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme anfallen.

Frühere Veräußerungserträge sind von dieser Steuer befreit. Vermutlich wird der Wert Ihres Finanzvermögens zum bei Inkrafttreten der Maßnahme geltenden Preis/Inventarwert „festgezurrt“. Nur Kapitalgewinne, die (frühestens?) ab diesem Zeitpunkt anfallen, können mit dieser Steuer belegt werden. Früher aufgebaute Kapitalgewinne sind nicht betroffen. Es besteht also keine Notwendigkeit, Anlagen zu verkaufen, bei denen bereits heute ein Kapitalgewinn erzielt wird.

Nur Veräußerungserträge unterliegen dieser Steuer. Die Tatsache, dass der Wert einer Anlage während eines Besteuerungszeitraums gestiegen ist, ist also kein Grund für eine Besteuerung.

Es gilt ein jährlicher Freibetrag von 10 000 Euro (indexiert) pro Steuerpflichtigen. Veräußerungserträge sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

Es ist vorgesehen, dass Veräußerungsverluste innerhalb desselben Jahres abzugsfähig sind aber nicht auf die folgenden Kalenderjahre übertragen werden können.

Die praktischen Auswirkungen der Maßnahme werden aus dem Text des Gesetzes abzuleiten sein. So ist heute beispielsweise nicht klar, wie der Veräußerungsertrag berechnet wird, wenn Sie zu verschiedenen Zeitpunkten Aktien gekauft haben und einen Teil dieser Aktien wieder verkaufen möchten.

Entgegen früheren Mitteilungen wird die jährliche Steuer auf Wertpapierkonten nicht angepasst. Diese Steuer wird jährlich auf Wertpapierkonten fällig, wenn der durchschnittliche Wert der steuerpflichtigen Finanzinstrumente auf dem betreffenden Konto während des Bezugszeitraums 1 000 000 Euro übersteigt. Der Steuersatz bleibt 0,15%.

Die Regierung wird jedoch auf der Grundlage der Empfehlungen des Rechnungshofs prüfen, wie die Hinterziehung der jährlichen Steuer auf Wertpapierkonten bekämpft werden kann.

Die Steuer auf Börsengeschäfte wird modernisiert und vereinfacht. Die Absicht scheint darin zu bestehen, ähnliche Investmentfonds/Tracker einer ähnlichen Börsensteuer zu unterwerfen. Die Rechnungslegungs- und Verwaltungspflichten bei Börsengängen werden reduziert und eine Überregulierung wird vermieden.

Für Unternehmer

Es wird eine Kapitalgewinnsteuer von 10% auf künftige Veräußerungserträge aus Finanzvermögen eingeführt. Im Folgenden gehen wir tiefer auf die Erträge aus der Veräußerung von Aktien von Gesellschaften, an denen Sie eine wesentliche Beteiligung halten, ein.

Anwendungsbereich
Es betrifft Veräußerungserträge aus Anteilen an sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten Gesellschaften, sofern diese als wesentliche Beteiligung des Anteilseigners angesehen werden. In diesem Zusammenhang gilt eine Beteiligung von mindestens 20% als wesentliche Beteiligung.
Es ist nicht geklärt, ob nur direkte Beteiligungen oder auch indirekte Beteiligungen (z. B. über Ihre Verwaltungsgesellschaft) berücksichtigt werden. Oder ob die Beteiligungen von Partnern - eventuell abhängig von deren ehelichem Güterstand - addiert werden usw.

Die Steuersätze
Die Höhe des Solidaritätsbeitrags richtet sich nach der Höhe des Veräußerungsertrags und wird nach einem gestaffelten System erhoben:

Steuerbemessungsgrundlage
Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage können Kapitalgewinne um Kapitalverluste, die innerhalb derselben Einkommenskategorie abzugsfähig sind, verringert werden, wenn sie innerhalb desselben Kalenderjahres entstehen. In der Vergangenheit erzielte Kapitalverluste sind nicht abzugsfähig.

Inkrafttreten
Auch hier würde es sich um eine nicht rückwirkende Besteuerung handeln. Betroffen ist nur die Zunahme des Mehrwerts, die ab Einführung der Maßnahme aufgebaut wird. Es stellt sich die Frage, wie der Wert von nicht börsennotierten Unternehmen am Tag des Inkrafttretens bestimmt werden soll. Muss man sich dafür an einen Revisor wenden? Geht man von einer pauschalen Bewertung (z. B. dem (bereinigten) Eigenkapital?) aus. Fortsetzung folgt.

Grundsätzlich sind Dividenden, die ein Unternehmen empfängt, zum normalen Gesellschaftssteuersatz zu versteuern. Da diese Gewinne bereits bei der auszahlenden Gesellschaft besteuert wurden, sind sie bei der empfangenden Gesellschaft von der Steuer befreit, wenn die Bedingungen in Sachen Besteuerung, Mindesthaltefrist und Beteiligung erfüllt sind (Befreiung für „definitiv veranlagtes Einkommen“).

Heute bedeutet die Beteiligungsbedingung, dass die Dividenden empfangende Gesellschaft eine Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft von mindestens 10% oder einen Anschaffungswert von mindestens 2 500 000 Euro halten muss. Die Koalitionsvereinbarung sieht vor, dass künftig Großunternehmen in den Genuss der DVE-Befreiung kommen können, wenn sie (unverändert) 10% der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft oder Anteile mit einem Anschaffungswert von mindestens 4 Millionen Euro besitzen. Darüber hinaus wäre diese verschärfte Beteiligungsbedingung an die Bedingung geknüpft, dass die Beteiligung die Form von langfristigen finanziellen Vermögenswerten haben muss. Das Unternehmen beabsichtigt eine langfristige Beziehung zu dem Unternehmen, in das es investiert, und betrachtet die Investition daher nicht als reine Geldanlage. Diese Verschärfung gilt jedoch nur für und zwischen großen Unternehmen.

Für die Zwecke dieser Maßnahme ist ein Großunternehmen ein Unternehmen, das in mindestens zwei der letzten drei abgeschlossenen Besteuerungszeiträume durchschnittlich mehr als 250 Vollzeitbeschäftigte und einen Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro (ohne MwSt.) oder eine Bilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro hatte.

Wir weisen darauf hin, dass diese geänderten Bedingungen im Zusammenhang mit definitiv veranlagtem Einkommen auch für die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für Kapitalgewinne aus Aktien gelten werden.

Über eine DBI-Bevek können Unternehmen steuerbegünstigt in Aktienfonds investieren. Kapitalgewinne, die eine Gesellschaft aus Anteilen an einer DVE-Bevek erzielt, bekommen zurzeit auf der Grundlage des DVE-Koeffizienten eine Steuerbefreiung. Diese Befreiung soll abgeschafft und durch eine Abgabe von 5% auf Veräußerungsgewinne beim „Ausstieg“ ersetzt werden. Obwohl weniger vorteilhaft, ist diese Regelung immer noch steuergünstig. Es ist unklar, aber wahrscheinlich, dass der ältere Wertzuwachs, der vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung angesammelt wurde, davon unberührt bleibt. Die Regierung hat sich nämlich verpflichtet, keine rückwirkenden steuerlichen Maßnahmen einzuführen.

Außerdem soll die Quellensteuer auf die von einer DVE-Bevek empfangenen Dividenden nur noch mit der Gesellschaftssteuer verrechnet werden können, wenn die empfangende Gesellschaft in dem Einkommensjahr, in dem sie die Auszahlung von der DVE-Bevek erhält, die minimale Betriebsleitervergütung gewährt (künftig 50 000 Euro, indexierbar).

Auf Dividendenausschüttungen wird standardmäßig eine Quellensteuer von 30% erhoben. Durch VVPRbis und Liquidationsreserven kann diese Steuerbelastung unter bestimmten Bedingungen reduziert werden:

  • Über VVPRbis können Dividenden ab dem 3. Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Gründung der Gesellschaft (oder der Kapitalerhöhung) ausgeschüttet werden, wobei eine Quellensteuer von 15% erhoben wird.
  • Bei Liquidationsreserven ist bei ihrer Bildung zusätzlich eine Gesellschaftssteuer von 10% auf den Betrag der Reserve zu entrichten. Nach einer fünfjährigen Wartezeit kann eine Auszahlung zu 5% Quellensteuer erfolgen.

Die Gesamtsteuerbelastung beträgt bei Auszahlung 13,64%.

Nach der Koalitionsvereinbarung muss man weniger lange auf seine Liquidationsreserven warten, aber die Gesamtsteuerbelastung wird etwas höher sein. VVPRbis und die Liquidationsreserven werden nämlich so weit wie möglich harmonisiert. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Steuerlast auf Liquidationsreserven auf 15% (statt 13,64%) angehoben wird und die Wartefrist auf 3 Jahre (statt 5 Jahre) sinkt. Konkret wird ab Januar 2026 für neu gebildete Liquidationsreserven der Quellensteuersatz bei Auszahlung von 5% auf 6,5% erhöht.


Zu beachten

  • Ausschüttungen während der dreijährigen Wartefrist werden mit dem Standard-Quellensteuersatz von 30% (statt der derzeit für Auszahlungen innerhalb der Wartezeit geltenden 20%) besteuert.
  • Die Möglichkeit einer Auflösung über Liquidationsreserven zu einem Steuersatz von 10% (oder in Wirklichkeit 9,09%) scheint bestehen zu bleiben..

Der Standard-Gesellschaftssteuersatz beträgt 25%. Wenn Ihr Unternehmen mehrere Bedingungen erfüllt, kann es den ermäßigten Gesellschaftssteuersatz von 20% auf die ersten 100 000 Euro Gewinn in Anspruch nehmen.
Eine der Bedingungen ist die Gewährung einer minimalen Betriebsleitervergütung. Die Regierung hebt diese Mindestvergütung von 45 000 Euro auf 50 000 Euro (jährlich zu indexieren) an.

Außerdem dürfen bis zu 20% Ihres jährlichen Bruttogehalts aus Vorteilen jeglicher Art bestehen.

Diese Nachricht stellt keine Anlageempfehlung oder Beratung dar.