Besteuerung von Firmenwagen 2024
Im Jahr 2022 hat die Föderalregierung einige Maßnahmen ergriffen, um den Fuhrpark der belgischen Unternehmen umweltfreundlicher zu machen. Das Ziel? Bis 2026 soll es keine neuen Firmenwagen mit Verbrennungsmotoren mehr geben, weshalb die Steuervorteile reduziert werden.
In diesem Artikel erläutern wir den Steuerabzug für Firmenwagen, den Vorteil jeglicher Art und den Solidaritätsbeitrag.
Steuerabzug für Autos mit fossilem Kraftstoff
Vor dem 1. Juli 2023 gekaufte Fahrzeuge
Für diese Fahrzeuge wird sich nichts ändern. Die Kosten für das Auto, das Sie oder Ihre Gesellschaft vor dem 1. Juli 2023 gekauft haben, bleiben in gleichem Umfang wie jetzt und „lebenslang“ absetzbar. Der Steuerabzug von Auto- und Kraftstoffkosten wird nach der untenstehenden Gramm-Formel berechnet:
Abzugsprozentsatz = 120% - (0,5 x Kraftstoffkoeffizient x Gramm CO2)%
(Koeffizient: Diesel = 1; Benzin/LPG = 0,95; CNG < 12 PS = 0,90)
Beachten Sie! Der Abzug für ein Fahrzeug mit Emissionen von 200 g oder mehr beträgt nie mehr als 40%. Bei Fahrzeugen mit Emissionen von weniger als 200 g beträgt er zwischen 50% und 100%.
Ausnahme für Hybridfahrzeuge
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für Hybridfahrzeuge, die Sie ab dem 1. Januar 2023 gekauft haben: Die Kraftstoffkosten (sprich: Diesel und Benzin) für Plug-in-Hybridfahrzeuge sind nur zu höchstens 50% absetzbar. Der Strom, den Sie „tanken“, kann wie in der oben beschriebenen allgemeinen Abzugsregelung (die bei einem Hybridfahrzeug in der Regel 90% bis 100% beträgt) steuerlich abgesetzt werden.
Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 angeschafft werden (Übergangsphase):
Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Pkw (Diesel, LPG, CNG oder Benzin), die Sie zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 kaufen, gibt es eine Übergangsregelung. Die Abzugsfähigkeit der Kosten nach der Gramm-Formel wird ab 2025 schrittweise begrenzt:
Jahr | Absetzbarkeit |
2025 | 75% |
2026 | 50% |
2027 | 25% |
2028 | 0 |
Ab dem 1. Januar 2026 gekaufte Fahrzeuge
Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2025 gekauft werden und (teilweise) mit fossilen Kraftstoffen betrieben werden, gibt es keinen Steuerabzug mehr.
Der Steuerabzug für CO2-freie Fahrzeuge
Gekauft vor dem 1. Januar 2027
Wie bereits erwähnt, wird die steuerliche Absetzbarkeit von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Firmenwagen auf der Grundlage der „Gramm-Formel“ berechnet. Da Elektroautos und wasserstoffbetriebene Autos 0 Gramm CO2 ausstoßen, sind die Kosten zu 100% absetzbar. Diese 100% gelten lebenslang für CO2-freie Autos, die vor dem 1. Januar 2027 gekauft wurden.
Gekauft ab 1. Januar 2027
Der Abzug der Kosten für Autos, die nach dem 31. Dezember 2026 gekauft werden und keine CO2-Emissionen verursachen, wird schrittweise auf 67,5% begrenzt. Es ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Bei diesen Fahrzeugtypen hängt der Abzug vom Jahr des Kaufs in der Übergangsphase ab:
Kaufdatum | Lebenslang steuerlich absetzbar zu |
vor dem 1. Januar 2027 | 100% |
in 2027 | 95% |
in 2028 | 90% |
in 2029 | 82,5% |
in 2030 | 75% |
in 2031 | 67,5% |
Was beinhaltet das, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung stellen?
Möchten Sie einen Firmenwagen in das Gehaltspaket Ihres Mitarbeiters aufnehmen? Dann gibt es zwei Dinge zu beachten: den Vorteil jeglicher Art und den Solidaritätsbeitrag.
Über den Vorteil jeglicher Art ist schon viel geschrieben worden. Mit diesem Vorteil können Sie als Betriebsleiter oder Arbeitnehmer beruflich genutzte Güter und Dienstleistungen kostenlos im Privatleben nutzen. Das betrifft beispielsweise die private Nutzung Ihres Firmen-Laptops oder Ihres Firmenwagens. Das Finanzamt betrachtet es als eine Form von Einkommen und Sie müssen darauf Steuern und Sozialbeiträge zahlen. Einige Vorteile aller Art sind pauschal, andere werden berechnet.
Die Berechnungen für beide finden Sie in den nachstehenden Tabellen:
VJA = Katalogwert x % CO2-Emissionen x 6/7 x % Alter
Berechnung der CO2-Emissionen:
- Basisprozentsatz von 5,5% => Mindestprozentsatz = 4% (Elektroautos), Höchstprozentsatz = 18%
Je nach Emissionen steigt der CO2-Prozentsatz:
- Basis-Grammgehalt für einen Diesel-Pkw mit CO2-Emissionen von 67 g/km
- Basis-Grammgehalt für ein Benzin-, CNG- und LPG-Fahrzeug mit CO2-Emissionen von 82 g/km
- Basis-Grammgehalt für ein Elektroauto = 0 g/km Je 1 g/km mehr Emissionen werden 0,1% hinzugerechnet, so dass der Höchstprozentsatz bei 18% liegt.
In der vollständigen Formel des Vorteils jegliche Art ergibt das:
- Dieselfahrzeuge: Katalogwert x [(5,5 + 0,1 x (CO2 - 67)) /100] x 6/7 x % Alter
- Benzin/Erdgas: Katalogwert x [(5,5 + 0,1 x (CO2 -82)) /100] x 6/7 x % Alter
- Elektroautos: Katalogwert x [4%] x 6/7 x % Alter
Der Altersprozentsatz hängt vom Alter des Fahrzeugs ab:
Alter des Fahrzeugs | Altersprozentsatz |
0 – 12 Monate | 100% |
13 – 24 Monate | 94% |
25 – 36 Monate | 88% |
37 – 48 Monate | 82% |
49 – 60 Monate | 76% |
Ab 61 Monaten und mehr |
70% |
Solidaritätsbeitrag
Für Fahrzeuge, die Sie vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet haben, wird der Solidaritätsbeitrag wie folgt berechnet (Formel ab 1. Januar 2023):
Kraftstoff | Formel |
Mindestbeitrag | 31,34 Euro pro Monat |
Benzin | [(CO2-Emissionen x 9 Euro) - 768] : 12 x 1,5046 |
Diesel | [(CO2-Emissionen x 9 Euro) - 600] : 12 x 1,5046 |
LPG/CNG | [(CO2-Emissionen x 9 Euro) - 990] : 12 x 1,5046 |
Elektrisch | 31,34 Euro pro Monat (= Mindestbeitrag) |
Im Rahmen der Ökologisierung der Mobilität erhöht sich der Solidaritätsbeitrag ab dem 1. Juli 2023 stark. Die Regierung will so die Arbeitgeber ermutigen, in emissionsfreie Firmenwagen zu investieren.
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 gekauft wurden, multiplizieren Sie den oben genannten Betrag mit einem zusätzlichen Faktor:
Kaufdatum | Faktor |
ab dem 01.06.2023 | x 2,25 |
ab dem 01.01.2025 | x 2,75 |
ab dem 01.01.2026 | x 4,00 |
ab dem 01.01.2027 | x 5,50 |
Achtung: Geld leihen kostet auch Geld.