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Eine Vorsorgevollmacht: auch für Sie?

  • Kümmern Sie sich jetzt schon um Ihre Erbschaftsplanung
  • Ihre Interessen sind geschützt
  • Sie bestimmen Ihren Betreuer selbst

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Denken Sie manchmal darüber nach, dass Ihr Leben im Alter vielleicht nicht so verläuft, wie Sie es sich erhofft haben? Dass Sie irgendwann Ihr Vermögen und Ihre persönlichen Interessen nicht mehr selbst verwalten können? Nach einem Unfall, einer Krankheit oder aufgrund von Demenz beispielsweise sind Sie unfähig, Ihren Willen zu äußern. Sie können dann Ihre Bankgeschäfte nicht mehr selbst regeln oder Vermögenswerte und Anlagen selbst verwalten.

Es gibt zwei Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen weiterhin angemessen wahrgenommen werden: die Betreuung und die Vorsorgevollmacht. Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Unterschied genauer.

Was ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung?

Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen, kann jede beteiligte Partei (z. B. ein Familienmitglied) in einem Verfahren vor dem Friedensrichter beantragen, dass Sie für handlungsunfähig erklärt werden und dass ein Betreuer für die Verwaltung Ihres Vermögens eingesetzt wird. Dazu ist ein ärztlicher Bericht erforderlich, der höchstens 15 Tage alt sein darf. Der Friedensrichter legt fest, welche Entscheidungen Sie nicht mehr treffen können und wer für Sie handelt, wobei er vorzugsweise jemanden aus Ihrem engsten Umfeld bestimmt.

Der Friedensrichter bestimmt auch die Befugnisse des Betreuers, der jährlich Rechenschaft ablegen muss. Für bestimmte Handlungen muss der Betreuer außerdem immer die vorherige Genehmigung des Friedensrichters einholen.

Wichtig zu wissen: Sie können im Voraus vor dem Notar oder Friedensrichter eine Vorzugserklärung abgeben und angeben, wer Sie vertreten darf. Der Friedensrichter kann jedoch jederzeit beschließen, einen professionellen Betreuer zu bestellen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wenn Sie nicht möchten, dass der Friedensrichter bei vielen Entscheidungen intervenieren muss, können Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen lassen. Sie tun dies, wenn Sie noch in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. Sie entscheiden also selbst, wer Ihre Bevollmächtigten sind und welche Befugnisse sie haben.

  • Sie können festlegen, dass die Vollmacht sofort wirksam wird, so dass der Bevollmächtigte sofort handeln kann. Natürlich bleiben Sie dann immer noch selbst befugt.
  • Sie können auch vorsehen, dass die Vollmacht erst dann wirksam wird, wenn Sie unfähig sind, Ihren Willen zu äußern, und daher nicht mehr selbst handeln können. Sie können in der Vollmacht festlegen, wie das festgestellt werden soll, aber Sie sollten wissen, dass in der Praxis der Bevollmächtigte entscheidet. Von da an brauchen Dritte, wie eine Bank, nur noch die Erklärung des Bevollmächtigten zu berücksichtigen.

In jedem Fall müssen Sie sich voll und ganz auf die Person verlassen können, die Sie als Bevollmächtigten benennen.

Wie kann ich eine Vorsorgevollmacht einrichten?

  1. Wenn Sie neben Ihren Bank- und Versicherungsgeschäften auch eine Regelung für Ihre Immobilien treffen wollen, können Sie dies nur mit einer notariellen Vorsorgevollmacht tun. Die notarielle Vollmacht hat außerdem den Vorteil, dass Sie sich beraten lassen können und dass sie von einem Fachmann verfasst wurde. Der Notar kümmert sich auch um die Registrierung der Vorsorgevollmacht in das zentrale Vollmachtregister des Königlichen Verbands der Notare.
  2. Wenn Sie nicht zum Notar gehen wollen, bieten einige Banken die Möglichkeit, die Bankvollmacht für Konten in eine Vorsorgevollmacht umzuwandeln. Damit können Sie Ihre Bankgeschäfte jedoch nur bei dieser speziellen Bank und nicht bei anderen Finanzinstituten tätigen. Sie müssen auch selbst die Registrierung der Vollmacht bei der Kanzlei des Friedensgerichts am Wohnsitz des Vollmachtgebers veranlassen.
  3. Schließlich können Sie auch selbst eine privatschriftliche Vollmacht ausstellen, was jedoch weniger Sicherheit bietet, da der Wortlaut auslegungsfähig sein kann oder eine Bank die Gewissheit haben möchte, dass die Vollmacht von einem Vollmachtgeber, der fähig war, seinen Willen zu äußern, ausgestellt wurde. Sie müssen eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht registrieren lassen, bevor der Vollmachtgeber unfähig wird, seinen Willen zu äußern. Der Bevollmächtigte kann dies auch selbst tun. Dazu müssen Sie zunächst eine Kopie der Vollmacht beglaubigen lassen (aber Achtung: eine beglaubigte Kopie der Vollmacht ist kein Beweis für die Fähigkeit, seinen Willen zu äußern). Mit dieser Kopie können Sie sich dann an die Kanzlei des Friedensgerichts am Wohnort des Bevollmächtigten wenden.

Ob es sich um eine notarielle Vollmacht oder eine privatschriftliche Vollmacht handelt, Sie müssen in jedem Fall einige Entscheidungen treffen:

  • Soll die Vollmacht sofort oder erst zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, wirksam werden?
  • Wen benennen Sie als Bevollmächtigten? Eine oder mehrere Personen? In jedem Fall sollte die Person, die Sie als Bevollmächtigten benennen, Ihr volles Vertrauen genießen. Seien Sie sich bewusst, dass es oft nicht praktisch ist, wenn die Bevollmächtigten gemeinsam handeln müssen. Vermeiden Sie auch, dass die Bevollmächtigten nur bis zu einem bestimmten Betrag allein handeln können.
  • Für Ihre Bankgeschäfte erteilen Sie am besten möglichst breite Befugnisse. Machen Sie keinen Unterschied zwischen „Verwaltungshandlungen“ und „Verfügungshandlungen“. Dies sind vage Begriffe. Vermeiden Sie auch, dass ein Bevollmächtigter nur bestimmte Zahlungen leisten darf. Die Bank kann das nicht kontrollieren. Legen Sie ausdrücklich fest, dass der Bevollmächtigte das Anlegerprofil bestimmen und Verträge über Vermögensdienstleistungen und/oder Vermögensverwaltung abschließen kann.
  • Gibt es stellvertretende Bevollmächtigte für den Fall, dass der ursprüngliche Bevollmächtigte nicht mehr handeln kann?
  • Wenn Sie eine Regelung für Ihre Versicherungen (z. B. Anlageversicherungen) treffen wollen, sollten Sie bedenken, dass ein Bevollmächtigter nicht alle möglichen Transaktionen durchführen darf.
  • Wenn Sie Schenkungen erlauben wollen, muss dies ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht festgehalten werden: an wen, was, unter welchen Bedingungen?
  • Auch wenn Sie möchten, dass der (die) Bevollmächtigte(n) Schenkungen annehmen kann, muss dies in der Vollmacht vorgesehen sein.
  • Änderungen des Ehevertrags müssen in der Vollmacht ausdrücklich vorgesehen werden.
  • Wenn Sie ein Nießbraucher sind (z. B. eines Kontos), muss ausdrücklich vorgesehen werden, dass der Bevollmächtigte Ihre Befugnisse als Nießbraucher ausüben kann.
  • Wenn Sie Geschäftsführer einer einfachen Gesellschaft oder einer Gesellschaft sind, müssen Sie ausdrückliche Vereinbarungen treffen.
  • Mit der Vorsorgevollmacht können Sie Regelungen nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch Ihre Person betreffend festlegen. Sie können den Bevollmächtigten beispielsweise auswählen lassen, in welchem Pflegeheim Sie wohnen sollen.

Was muss ich jetzt mit dieser Vollmacht machen?

Sie bewahren die Vollmacht selbst auf und übergeben sie der Bank, sobald Sie meinen, dass das erforderlich ist. Wenn die Vollmacht sofort wirksam wird, kann der Bevollmächtigte alle Handlungen sofort vornehmen. Solange der Vollmachtgeber fähig ist, seinen Willen zu äußern, kann er auch selbständig handeln.

Die Vollmacht, die erst in Kraft tritt, wenn der Vollmachtgeber seinen Willen nicht mehr äußern kann, kann auch erst ab diesem Zeitpunkt genutzt werden. In der Vollmacht sollte am besten festgelegt werden, ab wann der Vollmachtgeber nicht mehr als fähig gilt, seinen Willen zu äußern. Ist zum Beispiel ein ärztliches Attest von einem oder mehreren Fachärzten erforderlich? Beachten Sie jedoch, dass eine dritte Partei (z. B. die Bank) nicht prüfen kann, ob diese Bedingungen erfüllt sind. In Bezug auf Dritte bestimmt allein der Bevollmächtigte, ob die Vollmacht wirksam wird. Letzterer muss die Bank darüber in Kenntnis setzen, dass der Vollmachtgeber seinen Willen nicht mehr äußern kann. Von diesem Zeitpunkt an kann der Vollmachtgeber keine Handlungen mehr vornehmen und keine Entscheidungen mehr treffen.

Kann ich die Vollmacht noch ändern oder widerrufen?

Solange Sie Ihren Willen äußern können, können Sie die Vollmacht ändern oder widerrufen. Sie müssen dann eine geänderte Vollmacht erstellen und erneut registrieren lassen. Auch der Widerruf der Vorsorgevollmacht muss registriert werden, damit jeder weiß, dass Sie dies getan haben. Berücksichtigen Sie auch das, was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Bank über die Art und Weise, wie die Vollmacht widerrufen werden muss, bestimmen.

Was geschieht im Falle von Missbrauch?

Wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht, kann der Friedensrichter die Vollmacht jederzeit ganz oder teilweise ändern. Dies kann auf eigene Initiative, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer beteiligten Partei geschehen.

Was müssen Sie sich merken?

Wenn Sie selbst so viel wie möglich für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, vorsorgen wollen, können Sie schon jetzt eine Vorsorgevollmacht ausstellen lassen. Sie können auch bereits eine Vorzugserklärung für den Fall, dass der Friedensrichter selbst einen Betreuer bestellt, verfassen. Lassen Sie sich unbedingt von einem Notar beraten, bevor Sie den ersten Schritt tun.

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