Um die Rechte der Erben zu sichern, ist die KBC gesetzlich verpflichtet, vorübergehend die Konten und Schließfächer des Verstorbenen und des Ehepartners zu sperren. Das macht es nicht immer einfach, Bankangelegenheiten abzuwickeln.
Warum werden die Konten bei einem Todesfall gesperrt?
Wenn ein Kunde oder der Ehegatte eines Kunden stirbt, hat die KBC zwei gesetzliche Verpflichtungen
- eine korrekte Steuererklärung an das Finanzamt zu schicken
- und die Guthaben auf Konten und den Inhalt des Schließfachs des Verstorbenen an die rechtmäßigen Erben freizugeben
Darum muss die KBC vorübergehend die Konten und Schließfächer sowohl des Verstorbenen als auch des Ehegatten sperren. Dies geschieht, sobald wir über den Tod informiert werden. Konten und Schließfächer, die nur auf den Namen des gesetzlich zusammenwohnenden, überlebenden Partners lauten, werden nicht gesperrt.
Was bedeutet das für die gesperrten Konten?
- Sie können von den gesperrten Konten kein Geld mehr abheben. Einzahlungen oder Überweisungen auf gesperrte Konten bleiben möglich. Zahlungen, die vor dem Todesfall mit einem späteren Ausführungsdatum registriert wurden, werden ebenfalls noch ausgeführt.
- Die Debitkarten auf den Namen des Verstorbenen werden gelöscht. Die auf den Namen des überlebenden Partners können weiter benutzt werden. Mit den Karten, die mit einem gesperrten Konto verbunden sind, können Sie das Konto nur abrufen.
- Kreditkarten mit KBC Flex Budget, bei denen das Flex Budget auch auf den Namen des Verstorbenen lautet, werden gesperrt und gelöscht.
Kreditkarten ohne KBC Flex Budget, deren Karteninhaber und/oder Kartenantragsteller der verstorbene oder überlebende Partner ist, werden gesperrt und gelöscht. Ist die Kreditkarte ohne Flex Budget, jedoch mit dem Konto eines Dritten (nicht der verstorbene oder überlebende Partner) verbunden, wird grundsätzlich nur die Karte, deren Karteninhaber und/oder Kartenantragsteller der Verstorbene ist, gesperrt und gelöscht.
Falls gewünscht, kann der überlebende Partner über die Bankfiliale eine neue Karte beantragen. - Lastschriften, die an die gesperrten Konten des Verstorbenen gekoppelt sind, werden gelöscht. Die KBC setzt den Gläubiger davon in Kenntnis. So kann dieser die Zahlung über einen anderen Kanal, z. B. über eine Rechnung einreichen.
- Vollmachten für die gesperrten Konten des Verstorbenen werden gestrichen. Vollmachten, die dem Ehepartner und den Kindern gegeben waren, bleiben bestehen, sie beschränken sich jedoch auf die Einsichtnahme in die Konten. Wenn Sie als Ehepartner oder Kind noch keine Vollmacht haben oder diese zu Unrecht gestrichen wurde, können wir Ihnen auf Verlangen eine informatorische Vollmacht geben.
- Vollmachten für die gesperrten Schließfächer verfallen.
- Das Abonnement für Internetbanking auf den Namen des Verstorbenen wird gelöscht. Als überlebender Partner können Sie in KBC Touch und KBC Mobile mit Ihrem Abonnement vorübergehend die Konten nur noch abrufen.
Wie können Sie die Rechnungen weiter bezahlen?
Auf einem nicht gesperrten Konto wird Ihnen ein Betrag zur Verfügung gestellt
Als überlebender Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner können Sie auf einem nicht gesperrten Konto einen begrenzten Betrag aus den Guthaben erhalten. Damit können Sie weiter Einkäufe tätigen und Zahlungen durchführen.
Dieser Betrag darf nicht höher sein als die Hälfte aller Gelder, die auf den gesperrten Giro- und Sparkonten stehen, höchstens aber 5.000 Euro1 betragen. Das gilt als gesetzlicher Höchstbetrag für alle Banken zusammengenommen.
Der Betrag wird meist auf dem Konto, das mit Ihrer Debitkarte verknüpft ist, auf das Ihr Gehalt oder Ihre Rente gezahlt werden und von dem aus die meisten automatischen Zahlungen erfolgen, zur Verfügung gestellt. Bei der Meldung des Todes können Sie selbst angeben, welches Konto Sie als Konto für das Lebensgeld vorziehen. Das darf auch das gemeinsame Konto sein. So können Sie Ihre Debitkarte und in bestimmten Fällen Ihre Kreditkarte weiterhin benutzen.
Sie können mit eigenen Guthaben bezahlen
Natürlich können Sie als Erbe auch eigene Guthaben verwenden, um Zahlungen auszuführen. Die Erben können diese Zahlungen später untereinander mit den anderen Erben verrechnen.
Bestimmte Rechnungen können Sie noch vom gesperrten Girokonto aus begleichen
Von den gesperrten Girokonto aus können, wenn die Zahlungen gesetzlich zugelassen sind und der Kontostand ausreicht, bestimmte Rechnungen trotzdem bezahlt werden. Auch bestimmte Bezahlungen per mit dem gesperrten persönlichen Konto des überlebenden Partners verknüpfte Lastschriften oder Daueraufträge können ausgeführt werden .
Es handelt sich dann um Rechnungen und Zahlungen für
- Die Krankheits- und Pflegekosten des Verstorbenen
- Die Miete der Wohnung oder des Pflegeheims, in dem der Verstorbene sich aufhielt
- Die Rechnungen für Wasser, Strom, Gas und Heizöl, wenn diese sich auf den letzten Wohnort des Verstorbenen beziehen (wie bei der KBC bekannt)
- Die Rechnungen für Telefon, Fernsehen und/oder Internet
- Die vollständige Rechnung des Bestattungsunternehmers
- Die abgesonderten Bestattungskosten, wie Blumen, Dekoration des Sterbehauses, Kosten der Behandlung der Leiche, Totengewand, Kosten der Leichenhalle, Einsargung, Transportkosten des Sargs, Bestattungsdienst, Honorar des Geistlichen, Druck- und Versandkosten der Todesanzeige, Kosten der Bestattung und Einäscherung, Totenmahl, Konzession. Nicht der Grabstein und die Ornamente, die am Grabstein angebracht werden
- Die Feuerversicherung des Verstorbenen oder die des Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners des Verstorbenen
- Steuerschulden und rückständige Sozialabgaben des Verstorbenen
Ihr Team KBC beurteilt, ob eine Zahlung diese Bedingungen erfüllt. Für eine Rechnung übermitteln Sie uns dazu eine Kopie oder einen Scan der Originalrechnung mit einer vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Zahlungsanweisung und mit Angabe des Aktenzeichen. Diese Dokumente können Sie per E-Mail oder Post an uns senden oder in der KBC-Filiale abgeben. Ihr Team KBC erteilt Ihnen gern weitere Auskünfte.
Wann kann die KBC die Konten wieder freigeben?
Die KBC kann die Konten nur freigeben, nachdem
- die Steuererklärung durch die KBC erfolgt ist
- uns eine Erbfolgeurkunde oder ein Erbschein vorliegt, aus denen hervorgeht, wer die Erben des Verstorbenen sind, und ob es Steuer- oder Sozialabgabenrückstände gibt. Ihr Team Nachlässe erteilt Ihnen gern weitere Informationen darüber, wie und wo Sie diese Dokumente erhalten können.
- Bei einem Nachlass mit internationalen Elementen, z. B. wenn der Verstorbene in Belgien wohnte, Konten in Belgien und einen Zweitwohnsitz in Spanien hatte, kann der Notar auch einen europäischen Erbschein ausstellen. Dieses Dokument gibt ebenfalls an, wer die Erben sind, und hat den wichtigen Vorteil, dass es für die Regelung des gesamten Nachlasses, sowohl für die Freigabe der Konten in Belgien als auch für die Regelung der Immobilien im Ausland verwendet werden kann. Lassen Sie sich von Ihrem Notar beraten.
- die KBC von den Erben oder dem Notar Anweisungen über die Verteilung der Guthaben erhalten hat.
- gegebenenfalls andere vorgeschriebene Formalitäten erfüllt wurden (z. B. wenn Erben im Ausland leben)
Tipp
Die Frist für die Abwicklung des Nachlasses wird erheblich gekürzt, wenn alle Steuer- und Sozialabgabenrückstände, wie etwa Einkommenssteuer, Immobiliensteuer, Autosteuer usw. beglichen worden sind, bevor man eine Erbfolgeurkunde oder einen Erbschein beantragt.
Achtung! Es geht nicht nur um die Steuer- und Sozialabgabenrückstände des Verstorbenen, sondern auch um die der Erben!
Das Schließfach öffnen
Sobald wir den Erbschein oder die Erbfolgeurkunde erhalten, können wir das Schließfach öffnen und das Inventar des Inhalts erstellen. Das geschieht in Anwesenheit des überlebenden Ehepartners und aller Erben. Auch die Steuerverwaltung muss eingeladen werden, aber die wird selten auch wirklich anwesend sein. Nach der Inventarisierung und der schriftlichen Zustimmung aller Erben wird der Inhalt des Schließfaches freigegeben, vorausgesetzt, es gibt keine Schulden mehr bei den Steuern oder Sozialabgaben. Wenn Erben außerhalb des EWR2 wohnen oder wenn es geschäftsunfähige Erben gibt, sind weitere Formalitäten erforderlich. Ihr Team Nachlässe erteilt Ihnen dazu die nötigen Auskünfte.
1 Die KBC hat diesen Betrag auf der Grundlage der gesetzlichen Bedingungen für Sie berechnet, berücksichtigt aber die Beträge, die Sie gegebenenfalls bei einer anderen Bank als Lebensgeld erhalten, nicht. Wenn Sie insgesamt mehr Geld als die per Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge abheben oder überweisen, dann wird der übersteigende Betrag von Ihrem Anteil am Gemeinschaftsvermögen, der Bruchteilsgemeinschaft oder dem Nachlass abgezogen. Sie nehmen damit außerdem eine Antrittshandlung hinsichtlich des Nachtrags vor. Sie können den Nachlass dann auch nicht mehr ausschlagen oder unter der Rechtswohltat des öffentlichen Erbschaftsinventars antreten.
2 EU + und Island, Liechtenstein und Norwegen